Reisemängel
Nicht genügend warme Speisen, verdorbene Speisen, fehlender Swimmingpool, Meerblick nur bei waghalsigem Hinüberbeugen über das Balkongeländer, Betreten des Strandes barfuss nicht möglich, Lärm, kurzum: Reisemängel aller Art. Wie verdorben muss der Urlaub sein, damit man den Schaden für entgangene Urlaubsfreude geltend machen kann?
Nach langem Blättern im Hochglanzreisekatalog ist das Hotel mit Traumstrand dann doch gefunden. Endlich ist der Sommerurlaub da. Bei der Ankunft im Hotel muss man aber feststellen, dass das Hotel oft nicht dem entspricht, was im Reisebüro und Prospekt versprochen wurde. Statt Urlaubsfreude herrscht Urlaubsfrust. In Fällen schwerwiegender Mängel einer Reiseveranstaltung besteht ein durchsetzbarer Anspruch auf Preisminderung Wie hoch diese ist, ist einzelfallsbezogen. Nach dem Vorbild der Frankfurter Tabelle stellt in Österreich die Wiener Liste eine Orientierungshilfe für die Frage, wie hoch die Preisminderung ausfällt, dar. Wegen quälendem Juckreiz durch Bettwanzen, sodass es dadurch auch zu entsprechendem Schlafentzug gekommen ist, hat das HG Wien geurteilt, dass 60 % des Reisepreises zurückzuerstatten sind. Wenn das Essen eintönig und die Qualität nur mäßig ist.
Wenn das Essen eintönig und die Qualität nur mäßig ist, die Menge nicht ausreichend, sodass sich die Teilnehmer um das Essen streiten mussten, wurden lediglich 5 % zugesprochen. Im Wesentlichen hängen die Entscheidungen generell von den Zusagen ab und von dem, dass man sich allgemein bei einem Urlaub (je nach Ort und Urlaubsland) erwarten kann.
Freilich kommt hier natürlich auch noch die Frage des Schadenersatzes wegen entgangener Urlaubsfreude in Betracht.
Um eine Preisminderung geltend machen zu können, ist es wichtig, dass man dem Reiseveranstalter noch vor Ort die Möglichkeit einräumt, Abhilfe zu verschaffen. Man muss sich also umgehend an den Reiseleiter vor Ort wenden. Für die Beweisbarkeit ist es natürlich von Vorteil, die Mängel zu dokumentieren, also die Mängel aufzuschreiben und zu fotografieren.
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