Lenkerauskunft
In Österreich hat die Behörde die Möglichkeit, den Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges aufzufordern, bekanntzugeben wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug gefahren ist bzw. wer das Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt hat (§ 103 Abs 2 KFG). In der Regel erfolgt diese Aufforderung schriftlich. Der Zulassungsbesitzer hat innerhalb der angegebenen Frist (Achtung! diese kann nicht verlängert werden) die entsprechende Auskunft zu erteilen. Tut der Zulassungsbesitzer dies nicht, nicht rechtzeitig oder erteilt er eine falsche Auskunft oder teilt er der Behörde mit, dass er die Auskunft nicht erteilen kann oder nicht will, so kann die Behörde wegen dieser nicht erteilten Auskunft eine Strafe verhängen. Der Strafrahmen beträgt hier bis zu € 5.000,00. (Dieser Strafrahmen wird aber bei weitem nicht ausgeschöpft. In der Regel werden € 100 bis € 300 verhängt)
Dann aber, wenn der Zulassungsbesitzer für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd das Fahrzeug einer anderen Person überlassen hat und er aus diesem Grunde die Auskunft nicht erteilen kann, so kann der Zulassungsbesitzer diese Person angeben. Die Auskunftspflicht trifft dann diese Person. Dieser kann jedoch nicht mehr eine weitere Person benennen.
Eine Strafe wegen nicht erteilter oder falsch erteilter Auskunft könnte daher auch gegen jene Person gerichtet werden, die zwar nicht Zulassungsbesitzer ist, aber der das Fahrzeug überlassen wurde. Klassisch sind hier Leasingfahrzeuge, die durch die Leasingfirma dem Leasingnehmer überlassen werden, Firmenfahrzeuge, die beispielsweise einer anderen Firma (meist Tochterunternehmen) überlassen werden, oder bei Mietfahrzeugen.
Achtung! Nicht akzeptiert wird von den Behörden mehrere Personen bekanntzugeben, die in Frage kommen. Ebenso besteht kein Recht auf Übersendung eines Fotos zur Identifizierung des Lenkers.
Die sonst in jedem Strafverfahren herrschenden und wohl auch unverzichtbaren Grundsätze, sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen oder auch Familienmitglieder oder nahe Angehörige nicht belasten zu müssen, gelten hier leider nicht. Dem Gesetzgeber war die Möglichkeit, den tatsächlichen Lenker strafrechtlich verfolgen zu können, wohl wichtiger als der Schutz, sich selbst oder Familienangehörige belasten zu müssen. Die Pflicht zur Erteilung der Lenkerauskunft kann auch Staatsangehörige außerhalb Österreichs treffen, sodass nach dieser Bestimmung auch Ausländer bestraft werden können.
Wir vertreten hier viele deutsche Staatsangehörige. In Deutschland werden derzeit Strafe nicht vollstreckt, weil dadurch etwa der Grundsatz sich oder Familienmitglieder zu belasten verletzt wurde. Wir erleben immer wieder, dass trotzdem Versuche vorgenommen werden, diese Strafen zu vollstrecken. In einem solchen Fall kann und muss man sich gegen die Vollstreckung wehren.
Die Aufforderung der Behörde ist nicht immer gerechtfertigt. Sie muss auch den sonst üblichen Vorschriften entsprechen. Auch in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen nicht oder unrichtig erteilter Lenkerauskunft sind die Grundsätze eines jeden (Verwaltungs-)Strafverfahrens anzuwenden und ist insbesondere auch formell dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung so konkret vorzuwerfen, dass dieser sich auch dagegen wehren kann. Nicht jede unrichtig, nicht fristgerecht oder überhaupt nicht erteilte Auskunft muss daher mit einer Geldstrafe enden.
Verjährung:
Die Strafbarkeit wegen nicht erteilter Lenkerauskunft verjährt, wenn nicht binnen eines Jahres eine sogenannte Verfolgungshandlung gesetzt wird. Die absolute Verjährung beträgt 3 Jahre. Zu den Einzelheiten der Verjährung siehe hier.
Haben Sie eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe erhalten und noch Fragen dazu? Oder haben Sie bereits eine Strafe erhalten? Wir vertreten Sie gerne! Rufen Sie an +43 5372 645 43 oder schreiben Sie uns office@rechtsanwalt-huber.at
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Gute Fahrt!