Behandlungsfehler
Ein Arzt haftet, wenn er bei einer Heilbehandlung einen Fehler macht. Man spricht dann von einem Behandlungsfehler (früher auch als Kunstfehler bezeichnet). Der Begriff Heilbehandlung wird dabei weit ausgelegt. Nicht nur bei einer (misslungen) Operationen, beim Verabreichen von Medikamenten oder Therapien setzt der Arzt eine Heilbehandlung, sondern bereits bei jeder physischen und auch radiologischen Behandlung bzw. Untersuchung. Die Heilbehandlung setzt nicht ein Eingriff in die körperliche Integrität voraus.
Macht der Arzt nunmehr einen Behandlungsfehler, sodass beim Patienten ein Schaden eintritt, so muss er Schadenersatz leisten, wenn er rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.
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Der Arzt schuldet eine "lege artis Behandlung", also eine Behandlung die den wissenschaftlichen Standards und gesetzlichen Regelungen entspricht. Jeder Arzt wird im medizinischen Bereich als Sachverständiger angesehen, es werden die gewöhnlichen Kenntnisse seines Berufes vorausgesetzt. Von einem Facharzt wird noch ein höheres Maß an Fachwissen verlangt.
Ein besonderes Augenmerk wird durch die Rechtsprechung auch auf die vorherige Aufklärung für die Behandlung gelegt. Wird der Patient nicht rechtzeitig vor der Behandlung über alle relevanten Umstände und Risiken aufgeklärt, ist die Behandlung (ob lege artis oder nicht) an sich schon rechtswidrig. Die Aufklärung muss umso umfangreicher sein, je weniger dringlich der Eingriff ist. Das heißt, bei blosen Schönheitsoperationen ohne medizinischer Notwendigkeit muss die Aufklärung sehr ausführlich sein und der Patient muss auch ausreichend Zeit haben die Risiken abzuwägen. Die Aufklärung muss auch für die Zeit nach einer Operation vorliegen. Der Patient ist darüber zu unterrichten, wie er sich nach Möglichkeit nach der Operation verhalten muss (therapeutische Aufklärung)
Art und Umfang der Aufklärung ist in der Krankengeschichte auch entsprechend zu dokumentieren.
In der Praxis haftet für Behandlungsfehler meist nicht nur der behandelnde Arzt selber, sondern grundsätzlich auch das behandelnde Krankenhaus, die behandelnde Krankenanstalt etc. Rechtzeitig zu prüfen ist daher auch, mit wem letztlich der Behandlungsvertrag geschlossen wurde.
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